Hätte die Privatklägerin die Beschuldigten falsch belasten wollen, so hätte sie die frühere Aussage einfach bestätigen können. Die Tatsache, dass bei den Beschuldigten keine weiteren Verletzungen von der Abwehr durch die Privatklägerin festgestellt werden konnten, spricht nicht gegen die Aussage der Privatklägerin. So wie die Privatklägerin die Gegenwehr schilderte, mussten dadurch nicht zwingend noch drei Tage später sichtbare Verletzungen entstehen. Die körperliche Gegenwehr der Privatklägerin dürfte nämlich nicht allzu heftig ausgefallen sein. Sie hat wohl kaum gezappelt und geschlagen wie verrückt. So sagte sie ja auch, sie habe keine Chance gehabt gegen zwei Männer (pag.