und das Zusammendrücken des Kiefers konnte sich die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer Aussage nicht mehr erinnern (pag. 923 Z. 41 ff.). Ein Festhalten des Kopfes und ein Positionieren des Mundes des Opfers ist bei erzwungenem Oralverkehr eine Notwendigkeit, soweit sich das Opfer nicht auf Verlangen fügt. So ist die Schilderung der Privatklägerin in ihrer tatnahen Aussage passend. Dass sie dies zwei Jahre später nicht mehr bestätigen konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Erstaussage. Hätte die Privatklägerin die Beschuldigten falsch belasten wollen, so hätte sie die frühere Aussage einfach bestätigen können.