An der linken Wange habe sie ihn mit der Hand erwischt. Es habe wohl nur Striemen gegeben, geblutet habe es nicht. Er habe zudem noch seine Beine an ihrem Bett gestossen. Den anderen habe sie am Rücken gekratzt, jedoch nicht fest. Sie habe nur einen Strich quer über den Rücken sehen können (pag. 168 Z. 183 ff.). Die Darstellung der Privatklägerin wirkt glaubhaft. Am Rücken des Beschuldigten 2 wurden Kratzspuren sichergestellt, die auch nach seiner Darstellung von der Privatklägerin stammten (pag. 146). Am rechten Unterarm der Privatklägerin stellte das IRM kratzerartige Hautrötungen fest, die mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar sind (pag. 152). An das Festhalten des Kopfes