309 78 ff.). Das Urinieren kann nur als Machtdemonstration bzw. zusätzliche Erniedrigung der Privatklägerin betrachtet werden. Beide Beschuldigten benutzten beim Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin unbestrittenermassen kein Kondom (pag. 167 Z. 146; pag. 273 Z. 858 f.; pag. 292 Z. 316). Die Privatklägerin sagte aus, sie sei von den Beschuldigten festgehalten worden. In ihrer ersten Einvernahme schilderte sie, sie sei am Kopf festgehalten worden und mit der Hand hätten sie ihren Kiefer zusammengedrückt (pag. 167 f. Z. 171 f.). Ei-