Die Kammer geht entgegen der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 klar davon aus, dass dieses Urinieren kein Versehen war und dass direkt und mit Absicht auf die Privatklägerin gepinkelt wurde. Die Privatklägerin schilderte sehr glaubhaft, wie sie auf der Seite gelegen und gespürt habe, wie es über ihren Rücken gelaufen sei (pag. 167 Z. 151 f.). Der Beschuldigte 2 habe es lustig gefunden und sie habe gesagt, es sei so grusig, wie man so etwas nur machen könne (pag. 167 Z. 155 f.). Diese entsetzte Äusserung der Privatklägerin, es sei «grusig» (oder «iii», «wääää»), wurde sogar von den Beschuldigten erwähnt (pag. 1648 Z. 39 f.; pag. 309 78 ff.).