Dies kann offengelassen werden. Die beiden Beschuldigten handelten in jedem Fall gemeinschaftlich und es wurde insgesamt mehr als zwei Mal vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Der Beschuldigte 2 ejakulierte unbestrittenermassen auf den Bauch der Privatklägerin (pag. 167 Z. 143; pag. 291 Z. 221 f., pag. 304 Z. 115). Im Anschluss daran urinierte er auf die Privatklägerin (pag. 167 Z. 143 f.; pag. 308 Z. 46). Die Kammer geht entgegen der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 klar davon aus, dass dieses Urinieren kein Versehen war und dass direkt und mit Absicht auf die Privatklägerin gepinkelt wurde.