167 Z. 169 ff.). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte 1 sagten jedoch auch aus, dass der Beschuldigte 2, der mit dem Vaginalverkehr angefangen hatte, auch derjenige war, der aufhörte (pag. 167 Z. 169; pag. 271 Z. 722 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten 2, dass die Privatklägerin nach seinem Samenerguss auf ihren Bauch noch mit dem Beschuldigten 1 weiter gemacht habe (pag. 290 f. Z. 216 ff.), geht nicht auf. Es ist insgesamt unklar, ob der Beschuldigte 1 nach dem ersten Positionswechsel tatsächlich noch ein zweites Mal vaginal in die Privatklägerin eindrang. Dies kann offengelassen werden.