Die Privatklägerin und die Beschuldigten sagten schliesslich übereinstimmend aus, dass zuerst der Beschuldigte 2 sie vaginal penetrierte, während der Beschuldigte 1 gleichzeitig mit ihr Oralverkehr hatte (pag. 167 Z. 169 ff.; pag. 270 Z. 715 ff.; 290 Z. 177 f.). Dann gab es nach übereinstimmenden Aussagen einen Stellungswechsel, so dass der Beschuldigte 1 vaginal in die Privatklägerin eindrang, während der Beschuldigte 2 Oralverkehr hatte (pag. 167 Z. 140, pag. 174 Z. 111 f.; pag. 271 Z. 721 f.; pag. 313 Z. 270 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte aus, sie hätten gewechselt, weil der Beschuldigte 1 auch gewollt habe (pag.