47 digten noch mehr erregt (pag. 167 Z. 133 f.). Auch in ihrer Antwort auf die bedrängenden Facebook-Nachrichten von Q.________ schrieb die Privatklägerin, dass Nein Nein sei und die Beschuldigten, das nicht hätten akzeptieren können (pag. 519). Die Aussagen der Privatklägerin wirken in diesem Punkt sehr glaubhaft. Die Beschuldigten mussten beide ihr deutliches Nein mitbekommen haben. Die Privatklägerin und die Beschuldigten sagten schliesslich übereinstimmend aus, dass zuerst der Beschuldigte 2 sie vaginal penetrierte, während der Beschuldigte 1 gleichzeitig mit ihr Oralverkehr hatte (pag.