Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 167 Z. 128 f.). Die Privatklägerin schilderte deutliche verbale Gegenwehr. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen sollen (pag. 167 Z. 133). Sie habe mehrmals ausdrücklich gesagt, dass sie aufhören sollen, dass sie aus dem Zimmer sollen (pag. 173 Z.104). Ihr Nein sei mehrmals gewesen und es sei für jeden zu verstehen gewesen (pag. 189 Z. 873 f.). Besonders eindrücklich und glaubhaft wirkt die Beschreibung der Privatklägerin, dass es ihr so vorgekommen sei, als habe diese Weigerung die Beschul-