Die Kammer geht entgegen der betonten Behauptung des Beschuldigten 1 (pag. 269 Z. 653 und Z. 662) davon aus, dass er nicht als höfliche Frage formulierte, ob er mitmachen dürfe, sondern dies klar verlangte, wie es die Privatklägerin im Detail schilderte (pag. 167 Z. 126 ff.): Er sagte, was wir meinen würden, wir seien da am «Ficken» und er wolle auch mitmachen. Wir sollen nicht das Gefühl haben, dies ohne ihn zu tun. Er sagte entweder mit ihm oder gar nicht.