Die Aussage der Privatklägerin bettet sich somit in einen stimmigen Gesamtzusammenhang ein. Sie wollte nicht mit dem Beschuldigten 2 schlafen, unter anderem weil sie gegenüber J.________ ein schlechtes Gewissen gehabt hätte und kommunizierte das so. Die Privatklägerin schilderte wie dann nach kurzer Zeit der Beschuldigte 1 ins Zimmer kam und sagte, dass er auch mitmachen wolle (pag. 167 Z. 125 ff.). Das Erscheinen des Beschuldigten 1, sein Grinsen und sein Mitmachen-Wollen blieben der Privatklägerin trotz Verdrängung bis in die Berufungsverhandlung in klarer Erinnerung (pag. 1638 Z. 35 und pag. 1642 Z. 10 ff.). Die Kammer geht entgegen der betonten Behauptung des Beschuldigten 1 (pag.