167 Z. 123 f.). Gar der Beschuldigte 1 sagte aus, sein Cousin habe ihm gesagt, die Privatklägerin habe gesagt, J.________ habe ihr verboten mit ihm (dem Beschuldigten 2) zu schlafen (pag. 252 Z. 113 f.). Das bestätigt die Aussage der Privatklägerin nicht direkt, passt aber dazu. Dass die Privatklägerin mit J.________ etwas am Laufen hatte bzw. mehr von ihm wollte, sagten die Privatklägerin (pag. 181 Z. 468), J.________ (pag. 219 Z. 372 ff.) und bezüglich Letzteres auch K.________ (pag. 233 Z. 560 ff.). Zudem zeigte sich dies auch in den Textnachrichten (pag. 425 ff.). Die Aussage der Privatklägerin bettet sich somit in einen stimmigen Gesamtzusammenhang ein.