Wohnung der Privatklägerin noch zu Geschmuse zwischen ihr und dem Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 2 folgte der Privatklägerin in ihr Schlafzimmer, sass auf ihr Bett und begann sie anzufassen (pag. 166 f. Z. 121 ff.). Es ist anzunehmen, dass es in diesem Zeitpunkt zu einvernehmlichem Geschmuse kam. Daraus konnte dieser jedoch noch nicht schliessen, dass die Privatklägerin einverstanden wäre, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten 2 ausdrücklich, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, wegen J.________, an dem sie interessiert war (pag. 167 Z. 123 f.).