46 gründung). Der Vollständigkeit halber werden im Folgenden die wesentlichen Punkte wiederholt und einige präzisiert. Es wird weitgehend auf die glaubhaften tatnahen Erstaussagen der Privatklägerin abgestellt (vgl. oben Ziff. II.11.3.). Auf die insbesondere zum Kerngeschehen widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten kann grundsätzlich nicht abgestellt werden. Wie die Privatklägerin nach Aussagen von H.________ (pag. 205 Z. 112) bereits gegenüber der Polizei unmittelbar nach der Tat schilderte und dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte (pag. 925 Z. 29 ff.), kam es in der