_, die mit einer gewissen Hektik beim Aufbruch der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden könnte (vgl. pag. 204 Z. 27 «sprang dazu ins Auto», pag. 194 Z. 73 «weggesprungen»), dürfte auch in Kombination mit dem entstanden sein, was sie danach erfuhr. Insgesamt muss das fluchtartige Verlassen der Wohnung durch die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten etwas relativiert werden. Sofern aus dem Verhalten der Beschuldigten beim Verlassen der Örtlichkeiten einerseits ein implizites Schuldeingeständnis abgeleitet werden soll, ist dies nicht möglich. Andererseits ist es auch keinerlei Beleg für deren Unschuld.