288 Z. 108 f.). Die Tatsache, dass der Vater der Privatklägerin nach dem Erscheinen der Privatklägerin in seiner Wohnung nochmals hoch zur Wohnung der Privatklägerin ging, um nachzusehen, ob die Beschuldigten noch dort seien, und sie bereits weg waren, spricht immerhin klar dafür, dass die Beschuldigten noch dort waren, als die Privatklägerin wegging (vgl. Aussage der Privatklägerin pag. 179 Z. 388). Sie verliessen die Wohnung dann unmittelbar nach dem Verschwinden der Privatklägerin. Die Ausdrucksweise von H.________, die mit einer gewissen Hektik beim Aufbruch der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden könnte (vgl. pag.