1311- 1320, S. 35-44 der Urteilsbegründung). Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass nicht genau feststellbar ist, wieviel Zeit tatsächlich verging zwischen dem Ende der sexuellen Handlungen und dem Erscheinen der Privatklägerin in der Wohnung ihres Vaters. Der genaue zeitliche Ablauf des Verlassens der Wohnung durch die Privatklägerin, die zu ihrem Vater ging, und durch die beiden Beschuldigten, die im Anschluss mit dem Auto davonfuhren, war dynamisch und in relativ rascher Abfolge. Aus den Aussagen des Beschuldigten 1 und denjenigen des Vaters der Privatklägerin und von H._