45 Privatklägerin willigte erst auf mehrseitiges Drängen und aus Mitleid schliesslich ein. Erstellt ist, dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten nicht in sexuellen Absichten bei sich übernachten liess. 11.7.2 Vorkommnisse nach den sexuellen Handlungen Gewisse Vorkommnisse, die auf das Kerngeschehen im Schlafzimmer der Privatklägerin folgten, wurden bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung erläutert und in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen gewürdigt.