Die Privatklägerin erklärte in ihrer ersten Einvernahme glaubhaft den Zusammenhang dieser Nachricht (pag. 169 Z. 225 ff.). Dass diese Nachricht, wie sie bei der ersten Frage danach sagte, gar keinen Zusammenhang mit irgendetwas gehabt habe (pag. 168 Z. 213 f.) trifft demnach gerade so nicht zu. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Privatklägerin die Beschuldigten zunächst tatsächlich nicht zu sich nach Hause nehmen wollte, ist auch seitens der Kammer zu bestätigen. Die