1657 Z. 24 f.). Damit kann die gegenteilige Aussage des Beschuldigten 2, wonach die Privatklägerin angeboten habe, sie könnten bei ihr übernachten, solange es J.________ nicht mitbekomme (pag. 287 Z. 34 f.), nicht stimmen. Dieses Angebot der Bezahlung eines Hotelzimmers ergibt nämlich nur Sinn, wenn die Beschuldigten oder sonst jemand (z.B. K.________) eben um eine Möglichkeit zur Übernachtung gebeten hatten und die Privatklägerin zunächst nicht einverstanden war, sie zu sich zu nehmen. Die konkrete Idee, die Beschuldigten mit nach Hause zu nehmen, kam vor diesem Hintergrund ziemlich sicher nicht von der Privatklägerin.