229 Z. 320 ff.). Ob die Privatklägerin die Beschuldigten nur auf deren Drängen oder auch auf Aufforderung von K.________ zu sich einlud, kann schlussendlich offenbleiben. Klar ist, dass die Privatklägerin nicht aus Eigeninitiative, um mit dem einen oder anderen oder beiden Beschuldigten Sex haben zu können, die Beschuldigten zum Übernachten nach Hause nahm. Vielmehr bestätigte selbst der Beschuldigte 2 gleich zwei Mal die Aussage der Privatklägerin (pag. 173 Z. 72, pag. 921 Z. 38 f.), wonach diese angeboten habe, ihnen ein Hotelzimmer zu organisieren bzw. zu bezahlen (pag. 288 Z. 75 f.; pag. 1657 Z. 24 f.).