44 Z. 68 f.); selbst wenn dem so wäre, hiesse das noch lange nicht, dass die Privatklägerin Sex mit den Beschuldigten gewollt hätte. Die Privatklägerin sagte aus, die Beschuldigten hätten gesagt, sie wollten nicht mehr nach Deutschland zurückfahren, da sie am nächsten Tag an eine Hochzeit in der Schweiz müssten (pag. 166. Z. 73 ff.; pag. 173 Z. 66 ff.). Dasselbe hatte sie gemäss K.________ auch ihm gegenüber geschildert (pag. 233 Z. 553 ff.). J.________ sagte ebenfalls aus, die beiden Beschuldigten hätten gesagt, dass sie in drei Stunden an einer Hochzeit spielen sollten (pag.