1309 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin zum Übernachten bei ihr wurde bereits festgehalten (vgl. oben Ziffer 11.3.1), dass an deren Aussagen lediglich konstant ist, dass sie nicht im Ernst und aus Eigeninitiative die Beschuldigten zu sich nach Hause einlud, sondern es schliesslich verbales Bedrängen und das bei ihr verursachte schlechte Gewissen bedurfte, damit sie einlenkte. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Nacht vom 23./24. März 2017 einmal ein nicht ernst gemeintes «Angebot» betreffend Übernachten bei ihr gemacht hat (vgl. pag. 165