Er scheint einzig nachweislich versucht zu haben, über seine Cousine die Adressen der Beschuldigten ausfindig zu machen. 11.7 Zu den Begleitumständen 11.7.1 Übernachten bei der Privatklägerin Unklar blieb im Laufe des Verfahrens, wie es dazu kam, dass die Privatklägerin den Beschuldigten erlaubte, mit in ihre Wohnung zu kommen. Für die unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten zu diesem Thema wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1309 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung).