Nichtsdestotrotz lässt sich auch aus seinen Aussagen nicht ansatzweise ergründen, inwiefern ein Komplott vorliegen sollte, bei dem er die Privatklägerin zu einer falschen Belastung der Beschuldigten gebracht hätte, um Geld zu erpressen. Die Anzeige bei der Polizei war im Zeitpunkt des Kontakts von K.________ und dem Beschuldigten 1 bereits ohne ein Zutun von K.________ gemacht worden. Er scheint einzig nachweislich versucht zu haben, über seine Cousine die Adressen der Beschuldigten ausfindig zu machen.