227, 229 f. i.V.m. pag. 385 ff.). Aus dem Extraktionsbericht bestätigt sich seine Aussage, wonach der Beschuldigte 1 mit ihm in Kontakt trat, und zwar vorab einmal telefonisch über WhatsApp am 24. März 2017, 21:56 Uhr (pag. 386). Wie bei J.________ sind auch die Aussagen von K.________ mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Nichtsdestotrotz lässt sich auch aus seinen Aussagen nicht ansatzweise ergründen, inwiefern ein Komplott vorliegen sollte, bei dem er die Privatklägerin zu einer falschen Belastung der Beschuldigten gebracht hätte, um Geld zu erpressen.