in dieser Situation, nachdem er gerade die Polizei alarmiert hatte, einen derartigen «Nötigungsversuch» unternommen hätte, ist nur schwer vorstellbar, zumal er die näheren Begebenheiten der Arbeit seiner Tochter im N.________ Club nicht kannte (pag. 195, 449), geschweige denn die Telefonnummer von S.________. Auch sonst scheinen seine Aussagen nicht über alle Zweifel erhaben. Zutreffend sind immerhin seine Aussagen betreffend die elektronische und telefonische Kontaktnahme des Beschuldigten 1 mit ihm (pag. 227, 229 f. i.V.m.