229 Z. 343 ff.). Dies erscheint verständlich, zumal er jegliche Mitschuld von sich weisen wollte. Seine Behauptung, dass der Vater der Privatklägerin eine SMS auf das Natel seines Vaters (S.________) geschickt habe, wonach K.________ bei ihm vorbeikommen solle und wenn er das nicht tun würde, die Polizei komme, ist nicht sehr glaubhaft. I.________ erwähnte davon nichts. Dass I.________ in dieser Situation, nachdem er gerade die Polizei alarmiert hatte, einen derartigen «Nötigungsversuch» unternommen hätte, ist nur schwer vorstellbar, zumal er die näheren Begebenheiten der Arbeit seiner Tochter im N.____