43 286 f.). Dies geschah jedoch im Zusammenhang mit dem Betrieb des N.________ Clubs ohne Betriebsbewilligung (pag. 226) sowie der im Raum stehenden Kontaktaufnahme mit den Beschuldigten bzw. deren Umfeld mit möglicher Erpressung (pag. 228). Er stritt entgegen der Aussage der Privatklägerin vehement ab, dass er diese dazu aufgefordert habe, die Beschuldigten bei sich übernachten zu lassen oder dass er schon öfters Musiker aus dem Club bei ihr einquartieren wollte (pag. 228 f. Z. 307 ff.; pag. 229 Z. 343 ff.).