hatte und Letzterer drei Tage vorher parteiöffentlich einvernommen worden war. Somit dürfte vorgängig über die Angelegenheit gesprochen worden sein. K.________ wurde im Verlaufe der Einvernahme mehrfach auf seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson aufmerksam gemacht (pag. 226 Z. 210 f., 228 Z.