So sagten diese aus, J.________ solle die Privatklägerin zum Verkauf angeboten haben, während es im Schreiben heisst, K.________ habe das getan. Dem Schreiben kommt nach Ansicht der Kammer keinerlei Beweiswert zu und dessen Inhalt ist nicht weiter zu würdigen. 11.6.4 K.________ K.________ wurde am 13. April 2017 parteiöffentlich in Anwesenheit der beiden Verteidigungen einvernommen (pag. 222 ff.). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass J.________ eine Beziehung mit der Schwester von K.________ hatte und Letzterer drei Tage vorher parteiöffentlich einvernommen worden war.