1275 f.), stammt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von ihm. Kaum jemand schreibt gar an zwei Stellen seinen eigenen Namen falsch. Es ist auch nicht erklärbar, weshalb das Schreiben im Besitz der Familien der Beschuldigten war. Die inhaltlichen Schilderungen im Schreiben widersprechen nicht nur in zahlreichen Punkten diametral den früheren Aussagen von J.________, sondern teilweise gar denjenigen der Beschuldigten. So sagten diese aus, J.________ solle die Privatklägerin zum Verkauf angeboten haben, während es im Schreiben heisst, K.________ habe das getan.