K.________ sagte dasselbe aus (pag. 233 Z. 542 ff.). Insgesamt sind die Aussagen von J.________ zwar eher mit Vorsicht zu geniessen. Aus seinen Aussagen lässt sich aber nicht zu Gunsten der Beschuldigten der Schluss ziehen, diese seien von der Privatklägerin (unter seiner Mitwirkung oder gar Initiative) in eine Falle gelockt worden. Das undatierte Schreiben, das mit dem Namen «T.________» unterzeichnet und am 16. Juli 2019 von einem Mitglied der Familien der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde (pag. 1275 f.), stammt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von ihm.