nun – im Gegensatz noch zur Ersteinvernahme, wo er nicht wissen wollte, ob die Beschuldigten alkoholisiert waren (pag. 209) – am Schluss der Einvernahme von sich aus ergänzte (pag. 220 Z. 439 ff.): D.________ hat im N.________ einiges getrunken. Whisky Cola und so. Er ist dann noch Auto gefahren. Besoffen Autofahren tut man nicht. Er ist hin und zurückgefahren. Aber ob A.________ gesoffen hat, weiss ich nicht. (…) Ich weiss einfach, dass F.________ und D.________, im Fumoir, Whisky Cola gesoffen haben.