Allein schon die ziemlich am Anfang gemachte Aussage, wonach er seit dem 24. März 2017 nie mit der Privatklägerin über die Geschehnisse gesprochen haben will (pag. 212 Z. 39 f.), erscheint bei der Vorgeschichte der beiden und der Tatsache, dass sie am 25. März 2017 zur «Tätersuche» noch gemeinsam nach Z.________ fuhren, eher suspekt (vgl. pag. 104). K.________ bestätigte in seiner Einvernahme, dass das Geschehen am Folgetag immer wieder Thema von ihr gewesen sei (pag. 225 Z. 154 f.). Auffallend ist auch, dass J.________ nun – im Gegensatz noch zur Ersteinvernahme, wo er nicht wissen wollte, ob die Beschuldigten alkoholisiert waren (pag.