42 Aussagen K.________ pag. 229 Z. 337 f.). Dass die Privatklägerin mit dem/den Beschuldigten geflirtet und geküsst hätte, davon wollte er nichts mitbekommen haben (pag. 209 Z. 66 f.). Am 10. April 2017 wurde J.________ dann noch parteiöffentlich einvernommen (pag. 211 ff.). Allein schon die ziemlich am Anfang gemachte Aussage, wonach er seit dem 24. März 2017 nie mit der Privatklägerin über die Geschehnisse gesprochen haben will (pag.