Die Polizei hatte seinen Anruf an die Privatklägerin beantwortet (pag. 209 Z. 57 f.). Sobald es um Fragen ging, die ihn selbst betrafen, war J.________ nicht besonders auskunftsfreudig. So wollte er nicht wissen, weshalb die Privatklägerin in ihrer Whats- app-Nachricht vom 24. März 2017, 12:45 Uhr, «Verstande?» (pag. 427) geschrieben haben soll (pag. 209 Z. 54 f.). Diese geltend gemachte Ahnungslosigkeit weckt Zweifel. Immerhin räumte er ein, dass er etwas sauer gewesen sei und deshalb nach einem Anruf am Domizil der Privatklägerin Nachschau halten gegangen sei (pag. 209 Z. 34 ff.).