209 Z. 31 ff.). Dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten aus Mitleid bei sich übernachten liess, stimmt mit ihren Aussagen und Textnachrichten (pag. 427, pag. 523) überein. Ebenso sprach die Privatklägerin davon, dass die Beschuldigten ihr gesagt hätten, dass sie in wenigen Stunden einen weiteren Auftritt in der Schweiz hätten und eine Heimfahrt nach Deutschland nicht möglich wäre (pag. 173 Z. 66 ff.). Dazu ist anzumerken, dass sich die Privatklägerin und J.________ zwischen der Meldung an die Polizei und ihren ersten Einvernahmen nicht absprechen konnten. Die Polizei hatte seinen Anruf an die Privatklägerin beantwortet (pag.