41 (pag. 193 Z. 33 f.) gewesen sei. Auch räumte er ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin Streitpunkte gab (offenbar gerade auch wegen ihrer Lebens- /Arbeitseinstellung bzw. -rhythmus [pag. 196 Z. 176 ff.]). Nichtsdestotrotz ergeben sich aus seinen Aussagen keine Hinweise darauf, dass die Beziehung nicht «eigentlich gut» (pag. 196 Z. 169) sei und die Privatklägerin wisse, dass er sie über alles beschützen werde (pag. 196 Z. 183). Diese Angaben stimmen im Grundsatz mit den Aussagen von H.________ und der Privatklägerin überein.