Insoweit ging I.________ auch nicht aus einer Vorahnung oder einem konkreten Verdacht heraus erstmals zur Wohnungstüre der Privatklägerin, sondern wegen Lernhilfe/-unterstützung der Privatklägerin. Dass er sich dabei nicht jedes Detail beim Öffnen und kurzzeitigen Erscheinen der Privatklägerin an der Türe und dem Anblick des Beschuldigten 2 merkte (er führte selber aus, dass er nur 2 oder 3 Sekunden an der Türe gewesen sei [pag. 197, Z. 258]), versteht sich von selbst. Immerhin stellte er fest, dass die Privatklägerin «ein bisschen komisch» war, um sogleich anzufügen «Aber das hätte ja irgendetwas sein können» (pag.