Alles in allem wirken die Aussagen von H.________ sehr glaubhaft. Es kann darauf abgestellt werden. 11.6.2 I.________ Der Vater der Privatklägerin, I.________, wurde nur am 3. April 2017 polizeilich einvernommen. Dies geschah parteiöffentlich in Anwesenheit der beiden Verteidigungen (pag. 192 ff.). Seine Schilderungen des Rahmengeschehens rund um den Weggang der beiden Beschuldigten, die Alarmierung der Polizei und die Nachschau erscheinen stimmig, sachlich und lassen sich im Wesentlichen in Einklang bringen mit den Ausführungen von H.________.