Auch äusserte sie von sich aus ihr Unbehagen gegenüber der Arbeit/Tätigkeit der Privatklägerin im N.________ Club. Sie erwähnte gar, dass aus ihrer eigenen Wahrnehmung (während der Lieferung von Pizzas in den Club) es sich dabei nicht bloss um eine Bar handle, sondern auch um einen Rotlichtbetrieb (pag. 205 Z. 83 ff.) Wann dies jedoch war, ist nicht bekannt. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass H.________ zu Gunsten der Privatklägerin ausgesagt und/oder etwas beschönigt oder erfunden hätte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde H.________ noch parteiöffentlich als Zeugin einvernommen (pag.