40 der auf das Bett heraufgezerrt» [pag. 204 Z. 48 ff.] oder ihren Eindruck – rein vom Ablauf her – dass die Tat von den beiden Beschuldigten geplant war [pag. 205 Z. 119 ff.]). Indes sind ihre Aussagen in hohem Masse als glaubhaft zu werten. Sie führte auch aus, wie schwierig es überhaupt gewesen sei, etwas von der Privatklägerin herauszubekommen. Sie räumte ein, wenn sie unsicher war oder gar etwas nicht wusste bzw. nicht beantworten konnte. Auch äusserte sie von sich aus ihr Unbehagen gegenüber der Arbeit/Tätigkeit der Privatklägerin im N._____