Wie bereits erwähnt, war sie nicht eine eigentliche Zeugin vom Hörensagen, sondern sie machte Aussagen einerseits aus eigener Wahrnehmung zum Rahmengeschehen, andererseits gab sie wieder, was sie von der Privatklägerin nach deren Flucht in die Wohnung des Vaters direkt vernommen hatte und was diese vor Ort der Polizei gegenüber erzählt hatte. Ihre Aussagen sind nicht ganz frei von Interpretationen (vgl. oben Ziff. II.11.3.3 betreffend «immer wie-