Zu den Aussagen weiterer Personen 11.6.1 H.________ H.________, Nachbarin und enge Bekannte der Privatklägerin und deren Vaters, wurde tatnächst am 24. März 2017 ab 18.30 Uhr noch nicht parteiöffentlich einvernommen (pag. 203 ff.). Wie bereits erwähnt, war sie nicht eine eigentliche Zeugin vom Hörensagen, sondern sie machte Aussagen einerseits aus eigener Wahrnehmung zum Rahmengeschehen, andererseits gab sie wieder, was sie von der Privatklägerin nach deren Flucht in die Wohnung des Vaters direkt vernommen hatte und was diese vor Ort der Polizei gegenüber erzählt hatte.