II.11.4.2.). Im Fazit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten 2 zwar etwas weniger unschlüssig und widersprüchlich als diejenigen des Beschuldigten 1. Allerdings lassen sich auch seine Aussagen nicht anhand der übrigen Beweismittel in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Auf seine Aussagen kann grundsätzlich nicht abgestellt werden, soweit sie nicht mit objektiven Beweismitteln oder anderen glaubhaften Aussagen übereinstimmen. 11.6 Zu den Aussagen weiterer Personen 11.6.1 H.__