Der Beschuldigte 2 sagte aber aus, er habe sich bei der Privatklägerin entschuldigt, als sie alleine in der Wohnung gewesen seien. Mit der Annahme, dass die beiden Beschuldigten genau das gleiche, nämlich sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einvernehmen mit der Privatklägerin erlebt hätten, sind ihre unterschiedlichen, in sich widersprüchlichen Aussagen – wie bereits erwähnt wurde – nicht vereinbar. Bezüglich vorhandene Übereinstimmungen in den Aussagen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen zu den Einvernahmen des Beschuldigten 1 verwiesen werden (oben Ziffer. II.11.4.2.).