1657 Z. 18 f.). Der Beschuldigte 1 schilderte den Ablauf in der Berufungsverhandlung so, dass er dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 2 sich bei der Privatklägerin wegen des Pinkelns entschuldigt habe (pag. 1648 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte aber aus, er habe sich bei der Privatklägerin entschuldigt, als sie alleine in der Wohnung gewesen seien.