39 werden könnte, ist das bei den ebenfalls vorhandenen Widersprüchen gar zu den Aussagen des Beschuldigten 1 in der Berufungsverhandlung, der unmittelbar zuvor in Anwesenheit des Beschuldigten 2 ausgesagt hatte, nicht möglich. In seiner Einvernahme vom 4. April 2017 hatte der Beschuldigte 2 geschildert, dass die Privatklägerin nach seinem Pinkeln auf die Toilette gegangen sei (pag. 309 Z. 74 f.).